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FRITZ SOLAR GmbH

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der energie-sparexperte

 

 

  Aktuell    
Unsere Menü wurde neu strukturiert und hierbei der Punkt "Unsere Leistungen" übersichtlicher gestaltet. In diesem Zusammenhang wurden auch die Unterseiten "Kaminofen" und "Schornstein-Sanierung" aktualisiert.
 
Unser neuer Messestand
Auf der Leistungsschau am 31.03. und 01.04.2012 in Rauenberg konnten wir erstmals unseren neuen Messestand aufbauen und nutzen. Hier einige Fotos:
 
 
Aktuelle Informationen zu den Themen Photovoltaik und EEG2012
Quelle: Newsletter der Fa. IBC Solar

Lesen Sie im Folgenden, welche Änderungen nach dem letzten uns bekannten Stand zu den ursprünglichen Plänen vorgesehen sind. 

1. Übergangsfristen
a. Dachanlagen, für die nachweislich eine Anfrage auf Netzanschlussbegehr (gemäß § 5 EEG) vor dem 24. Februar 2012 vom Anlagenbetreiber abgesandt wurde, erhalten Bestandsschutz auch bei Inbetriebnahme bis 30.6. (nach neuer technischer Inbetriebnahme). 
b. Für alle Freiflächenanlagen, die einem formellen Verfahren (Bebauungsplan/Planfeststellungsverfahren) unterliegen, wird eine Übergangsfrist eingeführt: 
aa. Bei Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss vor dem 1. März 2012 darf zu derzeit gültigen Vergütungskonditionen nach Maßgabe der technischen Inbetriebnahme bis zum 30. Juni 2012 installiert werden. 
bb. Anlagen auf Konversionsflächen erhalten mit den gleichen Vorgaben eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 30. September 2012. Die Anlagen dürfen zwischen dem 1. Juli und dem 30. September mit einem Vergütungssatz von 15,95 Cent/kWh in Betrieb genommen werden (15 % Degressionsschritt zum 1. Juli 2012).

2. Verordnungsermächtigung entfällt
Eine Verordnungsermächtigung wird es nicht geben. Damit wird auch zukünftig berechenbar, welche Vergütung in den Investitionsmonaten gelten wird. Zubauabhängig wird ein neuer atmender Deckel eingeführt. Anders als beim bisherigen atmenden Deckel wird 
a. die Zusatzdegression monatlich erfolgen,
b. diese quartalsweise berechnet und 
c. der Zubaukorridor nach 2013 abgesenkt werden. Allerdings müsste dann das EEG in dieser Form über die Bundestagswahlen hinaus Bestand haben.

3. Starrer Zubaukorridor 
Anders als geplant soll der Zubaukorridor von 3,5 GW nicht bereits im ersten Halbjahr 2012 erreicht und dann durch einen scharfen Deckel durchgesetzt werden.

4. Freiflächendeckel gelockert
Für Freiflächenanlagen gilt zwar weiter die Vergütungsobergrenze von 10 MW, mehrere Anlagen werden aber nur als eine 10 MW-Anlage behandelt, wenn sie innerhalb derselben Gemeinde errichtet worden und innerhalb von 24 Monaten in einem Abstand von 4 Kilometer Luftlinie in Betrieb genommen worden sind.

5. Veränderte Basisdegression
Die Basisdegression beträgt nicht mehr 0,15 Cent/kWh monatlich, sondern 1 Prozent monatlich, wird also auf 12 Prozent jährlich angehoben.

6. Neuer atmender Deckel
Die zubauabhängige Degression, der neue atmende Deckel, wird am 1. November 2012, am 1. Dezember 2012 und am 1. Januar 2013 monatlich um weitere 0,4 bis 1,8 Prozent gekürzt, je nachdem, um wie viel der Zubau im Juli, August und September 2012, multipliziert mit vier, den Korridor von 3,5 GW überschreitet. (Überschreitung bis 4,5 GW: 0,4 % Zusatzdegression etc. – siehe Tabelle unter 11.). 

Die Bekanntgabe des Zubaus erfolgt durch die Bundesnetzagentur einen Tag vor dem Wirksamwerden der Zubaudegression, also zum ersten Mal am 31. Oktober 2012 für die drei Folgemonate. Außerdem gibt die Bundesnetzagentur am Ende jeden Kalendermonats für die Einzelmonate die Zubauzahlen bekannt, so dass eine Schätzung der Zusatzdegression möglich ist.

Für die Monate Februar, März und April 2013 erfolgt die Zusatzdegression in gleicher Höhe wie für die drei Monate zuvor, nur wird hier als Bemessungsgrundlage das gesamte zweite Halbjahr 2012 herangezogen und mit zwei multipliziert. Auch hier gilt eine Zusatzdegression von monatlich 0,4 % zusätzlich, wenn der Zubau zwischen 3,5 und 4,5 GW liegt bis hin zu 1,8 % monatlicher Zusatzdegression, wenn der Gesamtzubau im zweiten Halbjahr, hochgerechnet auf das Gesamtjahr, 7,5 GW überschreiten sollte.

Dieses System des „auswachsenden Deckels soll dann dazu führen, dass ab dem 1. August 2013 die Zusatzdegression stets auf der Basis der vorangegangenen zwölf Monate berechnet wird.

Der Bundesnetzagentur obliegt es, die jeweils gültigen Vergütungssätze zu veröffentlichen.

7. Nichtwohngebäude im Außenbereich
Diese erhalten wie bisher Dachanlagenvergütung in Höhe von anfänglich 19,5 Cent/kWh bis 10 kWp und 16,5 Cent/kWh bis 1 MWp, wenn
a. das Gebäude, auf dem sie errichtet werden, in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Hofstelle steht oder
b. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und baurechtlich genehmigungsbedürftig ist.

Sonstige Gebäude im Außenbereich erhalten die Freiflächenvergütung von anfänglich 13,5 Cent/kWh.

8. Marktintegrationsmodell
Das Marktintegrationsmodell, also die Zusatzkürzung, soll für kleine Anlagen weiter verschärft werden, während Freiflächenanlagen entlastet werden sollen. Für alle Anlagen, die ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen werden, soll ab dem 1. Januar 2013 folgendes gelten: 

  0 kWp bis 10 kWp: Kappung der Vergütung auf 80 % des jährlich erzeugten Stroms, 
10 kWp bis 1 MWp: Kappung der Vergütung auf 90 % des jährlich erzeugten Stroms, 
bei Anlagen größer 1 MW werden 100 % des erzeugten Stroms vergütet.

Für den restlichen Strom besteht Anspruch auf den Marktwert Solar (derzeit ca. 5 Cent/kWh) oder es bestehen Möglichkeiten zur Direktvermarktung, hier sollen die Regeln etwas gelockert werden.

9. Modultausch
Tauschvorgänge wegen Defekten, die vor dem 1. Januar2012 erfolgt sind, werden in die Neuregelung aufgenommen. Sie erhalten ab 1. Januar 2012 die neue erhöhte Vergütung (Vergütung des ersetzten Moduls). 

10. Einspeisemanagement
Die Einführung des Einspeisemanagements wird auf den 1. Januar 2013 verschoben.

11. Tabellenübersicht
Neue Anfangsvergütungssätze

Zubauabhängige Degression:


12. Quellen
Hier finden Sie den Gesetzentwurf in seiner ursprünglichen Fassung:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/088/1708877.pdf

Da sich der Gesetzentwurf auf die geltende Fassung des EEG bezieht, finden Sie diese hier:
http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/eeg_2012_bf.pdf

       

 

Counter zuletzt aktualisiert am: 19.04.2012 Copyright (C) by Fritz Solar GmbH, Pfarrwiese 16, 69168 Schatthausen

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